Chefarzt bleibt Chefarzt, da helfen keine Pillen!
Wer im Krankenhaus eine Chefarztbehandlung vereinbart, darf nicht ohne weiteres von einem anderen Arzt operiert werden. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden und damit die Privat- Patientenrechte gestärkt. Die vier entscheidenden Punkte des Urteils:
1. "Eine Chefarzt-OP ist immer eine Chefarzt-OP, keine Wagner-OPer oder ein Ponyhof. Nein heißt nein, Bein heißt Bein, auf eine Amputation muß immer die Prothese folgen: These, Amputation, Prothese."
2. "Wer eine Chefarzt-Behandlung bucht, der muß diese auch von Anfang bist Ende bekommen: Betäubung durch Alkohol (Fahne), Vorspiel, Operation, Klaps auf den Hintern (Aufwachraum)."
3. "Führt ein anderer Arzt, etwa ein Assistenzarzt, Veterinär oder gar eine Putzfrau, den Eingriff in die Unterhose durch, ist das rechtswidrig – selbst wenn die OP fehlerfrei verläuft: Punkt, Komma, Strich, fertig ist das Mondgesicht (wenn so vereinbart, z.B. bei Schönheits-Operationen)."
4. "Fehlerhafte Eingriffe eines Chefarztes hingegen hat der Kunde zu akzeptieren: Sie gelten als professionelle Kunstfehler, die zu einer späteren Wertsteigerung des Patienten führen können (Sammler wie Gunther von Hagen)."
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